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Satzung

Herzlich Willkommen beim KÖLNISCHEN FÖRDERVEREIN FÜR JUGEND & KULTUR E.V.!


Kölnischer Förderverein für Jugend und Kultur e.V. vom 28.06.1988
mit Änderungen vom 24.02.1994

Eingetragen in das Vereinsregister Köln unter VR 9889 Gemeinnützigkeit anerkannt unter 215/5870/0531 vom FA Köln-Mitte

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kölnischer Förderverein für Jugend und Kultur“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Köln.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Volksbildung. Er dient der Jugendwohlfahrt, indem er junge Menschen in Ausbildung, Schulen und Hochschulen an kulturelle Werte heranführt und sie am Kölner Kulturleben beteiligt.

(2) Dies soll erreicht werden durch:
a) Besuch von Kölner Kulturstätten (Theater aller Sparten, Konzerte, Museen u.a.),
b) Anregungen zu aktivem Theaterspiel in Schulen und Gruppen,
c) Ausschreibung von Wettbewerben zum Ansporn von kreativem Schaffen,
d) Informationen und Verständnishilfen zum kulturellen Geschehen durch Begleitveranstaltungen (Seminare, Vorträge, Diskussionen und schriftliche Publikationen).

(3) Dazu bedient sich der Verein der seit 1964 tätigen Jungen Theatergemeinde Köln.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

(2) Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4
Mittel

(1) Die Mittel, die dem Verein zur Erreichung seines Zweckes zur Verfügung stehen, sind:
a) die Beiträge der Mitglieder,
b) sonstige Einnahmen, insbesondere Spenden.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

§ 5
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen und Personenvereinigungen werden.

(2) Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

(3) Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Antrag des Bewerbers durch den Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlich erklärten Austritt. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch fristlose Kündigung des Vorstandes, wenn auf wiederholte Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wird, oder durch Ausschluß aus dem Verein, wenn der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sich mit 2/3-Mehrheit seiner Stimmen für die Ausschließung erklärt. Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde zulässig, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Mitgliedschaft erlischt auch durch den Tod.

§ 6
Beiträge

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung regelmäßiger Beiträge verpflichtet. Die Höhe der jährlichen Beiträge wird vom Vorstand bestimmt.

(2) Die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind zur Zeit wie folgt festgesetzt:
a) Einzelmitglieder leisten einen Beitrag von EUR 30,68 (EUR 6,14 Jahresbeitrag/Spende EUR 24,54).
b) Unternehmen, Vereine und Körperschaften leisten den Mindestbeitrag zu a) mit einem ihnen angemessen erscheinenden Zuschlag. Ändert der Vorstand die Mitgliedsbeiträge, so gilt dies nicht als Satzungsänderung.

(3) Der Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen vom Regelbeitrag beschließen.

§ 7
Organe

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) das Kuratorium,
c) die Mitgliederversammlung.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) bis zu drei Beisitzern,
e) einem weiteren Mitglied, das die Theatergemeinde Köln entsendet.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes zu a) bis d) werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand beschließt über die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied, gleich aus welchem Grund, während seiner Amtszeit aus, so bestimmt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.

(5) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte im Namen des Vorstandes nach innen und außen, leitet die Mitgliederversammlungen sowie die Sitzungen des Vorstandes und setzt deren Tagesordnung fest.

(6) Die stellvertretenden Vorsitzenden üben für ihren Aufgabenbereich die Befugnisse des Vorsitzenden in dessen Vertretung aus.


§ 9
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus:
a) dem Kuratoriumsvorsitzenden,
b) seinem Stellvertreter,
c) mindestens zwei Beisitzern,
d) einem weiteren Mitglied, das die Theatergemeinde Köln entsendet.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Kuratoriums zu a) bis c) mit einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre.

(3) Das Kuratorium begleitet die Aktivitäten des Vereins durch öffentliche Unterstützung und Beratung des Vorstandes.

(4) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und dem Vorstand zuzuleiten ist.

§ 10
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einzuberufen ist, wird in der Regel alle zwei Jahre abgehalten. Die Einladung hierzu hat spätestens vier Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in der gleichen Form vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter jederzeit einberufen werden. Sie muß vom Vorsitzenden innerhalb von acht Wochen einberufen werden, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Beschlußfassung über ihre Entlastung,
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Beschlußfassung über ihre Entlastung,
c) Wahl der Mitglieder des Kuratoriums,
d) Beratung allgemeiner Angelegenheiten, die von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein sind.

(4) Zur Prüfung der Kassenführung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die den jeweiligen Jahresabschluß prüfen und darüber der nächsten Mitgliederversammlung berichten.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig

(6) Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wahlen werden bei Stimmengleichheit wiederholt: Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung, und zwar von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Der Vorstand im Sinne § 8 dieser Satzung ist zu Satzungsänderungen befugt.
a) die lediglich die Fassung der Satzung betreffen,
b) die Unstimmigkeiten im Wortlaut beseitigen,
c) die erforderlich sind, um Beanstandungen oder Hindernisse in
gerichtlichen oder behördlichen Verfahren auszuräumen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Köln zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.